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3. Rücktritt von Barista
· Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Barista
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist Barista zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
· Rücktritt seitens Barista ist weiter möglich, wenn Höhere Gewalt
oder andere von Barista nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung
des Vertrages unmöglich machen oder Veranstaltungen unter irreführender
oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z.B. in der Person
des Gastes oder Zwecks) gemacht werden oder Barista begründeten
Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung die Sicherheit
oder das Ansehen von Barista in der Öffentlichkeit gefährden kann,
ohne dass dies Barista zuzuschreiben ist.
· Bei berechtigtem Rücktritt von Barista besteht kein Anspruch des
Gastes auf Schadensersatz.
4. Rücktritt des Gastes
· Ein Rücktritt des Gastes von dem mit Barista geschlossenen Vertrag
bedarf der schriftlichen Zustimmung von Barista.
· Falls der Gast vom Vertrag zurücktritt, wird der Endpreis abzüglich
der ersparten Aufwendungen berechnet. Dabei wird der Getränkekonsum
mit dem Durchschnittswert unseres Hauses (8,50 EUR/Veranstaltungsstunde)
pro Person in Ansatz gebracht.
· Ist der Gast einverstanden, kann Barista auf eine Aufrechnung
der entstandenen/ersparten Aufwendun-gen verzichten. In diesem Fall,
wird dem Gast lediglich eine Pauschale (bis maximal in Höhe der
Equipmentpauschale) berechnet.
· Mindestens kann Barista den Dienstleistungsaufwand, Pacht-, Nebenkosten-,
Verwaltungs-, sowie Zumietgebühren, Gagen und dergleichen, in Höhe
von 2.600,- EUR, zzgl. der gültigen Mwst. beanspruchen.
5. Mitbringen von Speisen und Getränken
· Der Veranstalter darf keine Speisen mitbringen. Ausnahmen bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung mit Barista (z.B. wenn die Hochzeitstorte
vom Gast gestellt wird). Barista kann in diesem Fall einen Beitrag
zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.
· Das Mitbringen eigener Getränke (Weine, Sekt, Spirituosen) ist
nur im Ausnahmefall möglich (z.B. wenn der Gast ein eigenes Weingut
besitzt). Es wird hier ein Korkengeld von derzeit 12,00 EUR plus
MwSt. erhoben. Alkoholfreie Getränke dürfen nicht mitgebracht werden.
6. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
· Soweit Barista für den Gast auf dessen Veranlassung technische
und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im
Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Gastes. Der Gast haftet
für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er
stellt Barista von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
· Die Verwendung von elektrischen Anlagen oder Telefon-, Telefax-
und Datenübertragungseinrichtungen des Gastes unter Nutzung des
Strom-, bzw. Telefonnetzes der Milchbar bedarf der Zustimmung von
Ba-rista. Barista darf hier pauschal Strom- bzw. Telefonkosten erfassen
und berechnen. Durch die Verwen-dung dieser Geräte auftretende Störungen
oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Milchbar gehen
zu Lasten des Gastes, sofern Barista diese nicht zu vertreten hat.
· Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Gastes geeignete
Anlagen von Barista ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet
werden.
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